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Organisation

| An Schultagen wird im Anschluss an den Unterricht von Montag bis Donnerstag eine Betreuung bis 17.00 Uhr,
freitags bis 16.30 Uhr angeboten. Die Nachmittagsbetreuung umfasst eine gemeinsame Mittagspause mit warmen Mittagessen,
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Hausaufgaben/Lernzeit sowie pädagogisch und schulisch sinnvolle, angeleitete Gruppenangebote zur Vertiefung und Förderung
individueller Begabungen und Fähigkeiten im künstlerischen, handwerklichen oder sportlichen Bereich,
zur Förderung von Multimediakompetenz und Förderung lebenspraktischer Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen
sowie erlebnis- sport- und freizeitorientierte Aktivitäten.
 
Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften der Schule ist weiterhin möglich und erwünscht.
Nimmt Ihr Kind an einer Arbeitsgemeinschaft teil, können die Hausaufgaben im Anschluss an die Arbeitgemeinschaft
angefertigt werden.  
Die Nachmittagsbetreuung wird schultäglich besucht. Eine individuelle Freistellung an einzelnen Tagen oder ein
Verlassen der Betreuung vor 17.00 Uhr (z.B. zur Teilnahme an Vereinsangeboten) ist schriftlich im Voraus anzuzeigen
und wird dokumentiert.  
Auf Grund der Förderrichtlinien „Freiwillige Ganztagsschule Plus“ ist in den Ferien eine am Bedarf ausgerichtete
ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Bedarf wird zu verschiedenen Zeitpunkten abgefragt. Bei entsprechender
Rückmeldung wird eine Ferienbetreuung in der ersten Woche der Herbst- und Osterferien sowie
in den ersten drei Wochen der Sommerferien, eventuell in Kooperation mit der Gemeinde oder anderen Schulen, sichergestellt.
Die Teilnahme ist freiwillig, aber zwecks Planung ist eine verbindliche Anmeldung bis vier Wochen vor der Ferienbetreuung
erforderlich.
 
Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihr Kind an allen Freizeitangeboten der OGS teilnehmen und das Schulgelände
im Rahmen der Freizeitangebote in Begleitung einer Aufsichtsperson verlassen darf. Eventuelle Einschränkungen sind
schriftlich mitzuteilen.  
Entzieht sich Ihr Kind der Aufsichtspflicht, haftet der Träger nur dann für entstehende bzw. entstandene Schäden,
wenn es dem Betreuungspersonal möglich gewesen wäre, die Entziehung von der Aufsichtspflicht zu verhindern, bzw.
eine Information über das Fernbleiben oder Verlassen der Betreuung von Ihnen grob fahrlässig unterblieben ist.
 
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